Bahnhofstraße 25

31224 Peine

Tel.: 0176 70770326

E-Mail: info@hug-westelm.de

Satzung

Satzung

des Haus & Grund West-Elm e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Haus & Grund West-Elm e. V.“ und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Peine.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist dem Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e. V. angeschlossen.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat insbesondere die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbszwecken das private Eigentum in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft zu erhalten und zu fördern. Dies geschieht im Besonderen durch Unterrichtung über Rechte und Pflichten der Mitglieder und durch Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Belange. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Verein entsprechende Einrichtungen, insbesondere die Mitgliedschaft im Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e. V.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht oder die beabsichtigen, diese Rechte zu erwerben. Voraussetzung ist ferner, dass der Wohnsitz dieser Person oder der Sitz ihrer Verwaltung oder ihr Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist.
  2. Wer die Interessen des Vereins unterstützt, kann, auch ohne die Voraussetzungen gemäß Ziff. 1 zu erfüllen, Mitglied werden.
  3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder in anderer Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt, die Streichung oder den Ausschluss eines Mitglieds nicht berührt.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
  2. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen
  3. an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.

§ 6
Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt, jedoch spätestens bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten.
  2. Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen durch den Verein setzt der Vorstand eine Gebühr fest, die neben den Beiträgen zu zahlen ist.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient neben den ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. die Beschlussfassung über den Jahres-, Kassen- und Prüfungsbericht sowie den Haushaltsplan,
    2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    3. die Entlastung für den Vorstand,
    4. die Wahl der Kassenprüfer,
    5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. die Änderung der Satzung,
    8. die Auflösung des Vereins,
    9. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt alljährlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB durch Einladung zehn Tage vor Versammlungsbeginn. Sie muss Zeit und Ort der Versammlung enthalten. Darüber hinaus soll auch die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleistet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluss übertragen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mehreren Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter, den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
  2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie endet jedoch erst mit einer Neu- oder Wiederwahl. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bedarf der Amtsführung des Vertrauens der Mitglieder. Wird dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern da Vertrauen entzogen, so endet die Amtszeit mit allen Rechten und Pflichten. Das Vertrauen kann von der Mitgliederversammlung nur mit mehr als der Hälfte aller Mitgliederstimmen entzogen werden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Amtsniederlegung oder Abwahl aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.
  6. Vereinsmitglieder, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, sollen nicht zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden.
  7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  8. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen.

§ 10
Verbandsorgan

Zur Unterrichtung der Mitglieder dient die vom Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e. V. herauszugebende Fachzeitung.

§ 11
Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung auf eine Satzungsänderung hingewiesen wird.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder 30 % der Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder und eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Monaten die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 2/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.
  3. Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 13
Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Peine.